Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger,
mit dem neuen Oö. Hundehaltegesetz 2024 traten am 01.12.2024 einige neue Regelungen in Kraft, die naturgemäß auch einige Fragen aufgeworfen haben. In diesem Beitrag beantworten wir Ihre häufigsten Fragen rund um das neue Gesetz, um Ihnen einen klaren Überblick zu verschaffen.
• Ich habe meinen Hund bereits in einer anderen Gemeinde angemeldet, muss ich bei einer Übersiedlung eine Tierarztbestätigung vorlegen bzw. eine Alltagstauglichkeitsprüfung machen? Gilt eine bereits abgelegte BHVT-Prüfung auch? - Nein. Hunde, die am 01.12.2024 bereits in Oberösterreich im Hunderegister gemeldet waren, gelten (solange kein Halterinnen- oder Halterwechsel stattfindet) nicht als „große Hunde“, weshalb weder die Vorlage einer Tierarztbestätigung noch die Absolvierung einer Alltagstauglichkeitsprüfung erforderlich ist. Achtung: Bei Hunden einer speziellen Rasse (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander) gelten abweichende besondere Regelungen! Exkurs: In jenen Fällen, in denen eine Alltagstauglichkeitsprüfung erforderlich ist, gilt eine solche auch dann grundsätzlich als erbracht, wenn mit dem betreffenden Hund bereits in der Vergangenheit eine spezielle Ausbildung (etwa eine BHVT-Prüfung) absolviert wurde.
• Mein Hund ist definitiv ein kleiner Hund, wie z.B. ein Chihuahua. Muss ich trotzdem eine Tierarztbestätigung vorlegen? Was passiert, wenn ich dies nicht tue? - Ja. Für jeden Hund unabhängig von seiner tatsächlichen oder erwarteten Größe und unabhängig von seinem tatsächlichen oder erwarteten Gewicht ist bei einer Neuanmeldung seit dem 01.12.2024 eine tierärztliche Bestätigung über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen, sofern eine solche nicht bereits von einer Vorhalterin bzw. einem Vorhalter vorgelegt wurde. Die Tierarztbestätigung ist ab dem vollendeten 12. Lebensmonat binnen zwei Monaten (ab der Anmeldung bzw. bei Hunden < 1 Jahr ab dem vollendeten 12. Lebensmonat) vorzulegen, sofern die Bestätigung nicht bereits vorher zweifelsfrei ausgestellt werden kann. Wird die Tierarztbestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, hat die Halterin bzw. der Halter (unabhängig von der Größe bzw. dem Gewicht des Hundes) eine Alltagstauglichkeitsprüfung mit dem Hund zu absolvieren und die Bestätigung über die positive Absolvierung vorzulegen. Die Unterlassung der fristgerechten Vorlage der Tierarztbestätigung stellt zudem eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis 7.000 Euro bestraft werden kann.
• Mein Hund ist definitiv ein großer Hund, was ist, wenn ich die Tierarztbestätigung nicht vorlege? - Wird die Tierarztbestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, hat die Halterin bzw. der Halter (unabhängig von der Größe bzw. dem Gewicht des Hundes) eine Alltagstauglichkeitsprüfung mit dem Hund zu absolvieren und die Bestätigung über die positive Absolvierung vorzulegen. Die Unterlassung der fristgerechten Vorlage der Tierarztbestätigung stellt zudem eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis 7.000 Euro bestraft werden kann.
• Welche Konsequenzen hat es, wenn mein Hund die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht besteht oder ich diese nicht absolviere? - Wird die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden bzw. überhaupt nicht absolviert, ist der Hund mit Bescheid als „auffällig“ festzustellen. Dies hat zur Folge, dass spätestens drei Monate nach rechtskräftiger Feststellung einer solchen „Auffälligkeit“ ein Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung vorgelegt werden muss und zusätzlich spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Feststellung einer solchen „Auffälligkeit“ auch ein Nachweis über die positive Absolvierung einer Zusatzausbildung vorzulegen ist. Der Hund muss darüber hinaus ab Erlassung eines solchen Bescheides an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Wird ein solcher Befund oder der Nachweis über die positive Absolvierung einer Zusatzausbildung nicht fristgerecht erbracht, ist der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter die Hundehaltung mit Bescheid zu untersagen.
• Ich habe einen Hund übernommen, der mit dem Vorbesitzer schon eine Alltagstauglichkeitsprüfung gemacht hat – muss ich nun wieder eine Prüfung mit dem Hund machen? - Ja. Da die Alltagstauglichkeitsprüfung auf das sogenannte „Mensch-Tier-Gespann“ abzielt, muss diese immer dann (neu) absolviert werden, wenn sich die Zusammensetzung dieses „Mensch-Tier-Gespanns“ ändert, nicht jedoch, wenn dieselbe Halterin oder derselbe Halter mit demselben Hund bloß in eine andere oberösterreichische Gemeinde umzieht. Kommt es daher etwa aufgrund eines Todesfalls oder einer Scheidung zu einem Halterwechsel im ehemals gemeinsamen Haushalt, ist auch in diesen Fällen von der neuen Halterin bzw. dem neuen Halter eine Alltagstauglichkeitsprüfung zu absolvieren.
• Ich habe einen speziellen Hund und habe mich von der Leinen- und Maulkorbpflicht befreien lassen. Braucht mein Hund nun gar keine Leine bzw. Maulkorb mehr? - Doch. Die Aufhebung der Leinen- und Maulkorbpflicht betrifft ausdrücklich lediglich die Befreiung von der strengeren Verpflichtung zur gleichzeitigen Verwendung beider Sicherungsmittel (Leine und Maulkorb). Die allgemeinen Anforderungen an das Führen von Hunden an öffentlichen Orten bleiben aufrecht.
• Meine Versicherung hat mir noch keine Versicherungspolizze geschickt. Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich diese nicht vorlege? - Wird der Nachweis über das Bestehen einer entsprechenden aktuellen Haftpflichtversicherung nicht binnen einer angemessenen, längstens jedoch vierwöchigen, Frist nach der Neuanmeldung oder nach sonstiger expliziter Aufforderung vorgelegt, ist der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter die Haltung des Hundes zu untersagen.
• Wo finde ich Prüfer für die Alltagstauglichkeitsprüfung? - Unter www.dogaudit.info/prueferliste-a.html sind berechtigte Prüferinnen und Prüfer aufgelistet. In Zukunft sollen diese Alltagstauglichkeitsprüfungen auch von den meisten Hundeschulen angeboten werden.
Wir hoffen, dass Ihnen dieser Beitrag dabei geholfen hat, die wesentlichen Neuerungen des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 besser zu verstehen. Sollten Sie noch offene Fragen haben, stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen des Rathauses gerne zur Verfügung.
Weitere Infos finden Sie außerdem auf der Infoseite des Landes.