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Alles rund um's Geld

Hier erhalten Sie einen umfangreichen Überblick aller Steuern, Abgaben, Tarife und Gebühren.

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Hier finden Sie alle Informationen zu den Abfallgebühren:

je abgeführtem Behälter

  • mit 90 Liter Inhalt: € 4,10
  • mit 770 Liter Inhalt: € 16,90
  • mit 1100 Liter Inhalt: € 24,10
  • je abgeführtem Müllsack mit 90 Liter Inhalt: € 6,90

Zusätzlich zu den festgesetzten Gebühren jeder Entleerung ist eine vierteljährliche Grundgebühr zu entrichten. Diese beträgt:

  • pro gehaltener Abfalltonne mit 90 Liter: € 49,20
  • pro gehaltenem Container mit 770 Liter: € 373,60
  • pro gehaltenem Container mit 1100 Liter: € 524,00

Die Sammlung der Hausabfälle beziehungsweise haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle durch die Stadtgemeinde Leonding in 90 Liter Abfallbehältern erfolgt wöchentlich, zweiwöchentlich oder vierwöchentlich.

Die Entleerung der Container erfolgt grundsätzlich wöchentlich.

Die Entleerung erfolgt in den Monaten April bis einschließlich Oktober wöchentlich, in den übrigen Monaten zweiwöchentlich. Die Ab- beziehungsweise Anmeldung ist nur zu Beginn des der Antragstellung folgenden Quartals möglich.

Die Gebühren sind vierteljährlich und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November für das laufende Kalendervierteljahr zur Zahlung fällig.

Angaben exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer!

Gebührenänderung laut Gemeinderatsbeschluss vom 10.12.2021

Im Folgenden erhalten Sie Informationen zu den Aufschließungsbeiträgen und Erhaltungsbeiträgen gemäß O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Landesgesetzgeber hat mit dem O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 auch die Eigentümer von unbebauten Grundstücken, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind, verpflichtet, je nach Aufschließung (Kanal, Wasser, Verkehr) Kostenbeiträge (Vorauszahlungen) zu leisten.

Bei Bebauung eines Grundstückes und Vorschreibung der tatsächlichen Anschlusskosten werden diese Vorauszahlungen angerechnet. Ausnahmen von der Entrichtung dieser Beiträge sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, haben jedoch eine absolute zehnjährige Bausperre zu Folge.

Die Aufschließungsbeiträge sind in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 Prozent des Gesamtbetrages fällig. Ab dem fünften Jahr nach der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages besteht die Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungsbeitrages (für Wasser und Kanal). Sie endet mit der tatsächlichen Vorschreibung der Wasser- beziehungsweise Kanalanschlussgebühr.

Beitragsarten

  1. Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage 
  2. Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage
  3. Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

Grundstücksgröße beziehungsweise Fläche die innerhalb des 50 m Anschlussbereiches liegt (m2) mal Einheitssatz (sollte diese Fläche unter 500 m2 liegen, werden mindestens 500 m2 zugrunde gelegt)

Je nach Widmung beträgt der Einheitssatz

  • € 1,45 für Grundstücke in den Widmungen gemischte Baugebiete (Wohngebiete, Zweitwohnungsgebiete, Gebiete für Geschäftsbauten und Sondergebiete des Baulandes). Für Grundstücke in den Widmungen gemischte Baugebiete, sofern die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürfen, eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, beträgt der Einheitssatz 73 Cent.
  • € 0,73 für Betriebsbaugebiete, Industriegebiete und Landflächen

Grundstücksgröße beziehungsweise Fläche, die innerhalb des 50 m Anschlussbereiches liegt (m2) mal Einheitssatz (sollte diese Fläche unter 500 m2 liegen, werden mindestens 500 m2 zugrundegelegt)

Je nach Widmung beträgt der Einheitssatz

  • € 0,73 für Grundstücke in den Widmungen gemischte Baugebiete (Wohngebiete, Zweitwohnungsgebiete, Gebiete für Geschäftsbauten und Sondergebiete des Baulandes). Für Grundstücke in den Widmungen gemischte Baugebiete, sofern die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürfen, eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, beträgt der Einheitssatz € 0,36.
  • € 0,36 für Betriebsbaugebiete, Industriegebiete und Landflächen

Quadratwurzel aus der Grundstücksgröße (= Frontlänge) mal 3 m anrechenbare Fahrbahnbreite (unabhängig von der tatsächlichen Breite) mal Einheitssatz derzeit € 72 - 60 % Ermäßigung

Berechnungsbeispiel:

  • Grundstücksgröße 1000 m2
  • Wurzel aus 1.000 m2 = 31,62 m x 3 m x € 72 = € 6.829,92
  • - 60 % Ermässigung € 4.097,95

Ergebnis: € 2.731,97

Der Erhaltungsbeitrag beträgt jährlich für die Aufschließung durch eine Kanalisationsanlage € 0,66 und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage € 0,30 pro m2 Grundstücksfläche, beziehungsweise im Versorgungsbereich gelegene Fläche.

Erhaltungsbeitragsverordnung ab 01.01.2024

 

 

  • Grundsteuer A: 500 von Hundert des Steuermessbetrages
  • Grundsteuer B: 500 von Hundert des Steuermessbetrages
  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Abweichend wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn diese € 75 nicht übersteigt.

  • jeder Hund: € 60,00
  • Hundemarke: € 4,00
  • Wachhunde: € 15,00

Wachhund

Voraussetzung für die Qualifizierung eines Hundes als Wachhund ist, dass der Hund einerseits zur Bewachung landwirtschaftlicher oder sonstiger Betriebe gehalten wird und andererseits der betreffende Hund Eigenschaften aufweist, die ihn zur Bewachung geeignet machen.

Ein Wachhund hat das zu bewachende Objekt mit eigenen Kräften zu schützen und zu verteidigen oder unterstützt den Wächter in seinen Aufgaben. Hunde von Privatpersonen können nicht als Wachhunde eingestuft werden.

Die Hundeabgabe ist, gemäß § 12 des Oö. Hundehaltegesetz 2002, eine Jahresabgabe und ist für jeden Hund im vollen Jahresumfang zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht.

Hundeabgabenverordnung

Personen, die einen über zwölf Wochen alten Hund halten, müssen dies innerhalb von fünf Werktagen, bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, melden.

Erforderliche Daten:

  • Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz des Hundehalters bzw. der Hundehalterin (Hundehalter/in muss mindestens 16 Jahre sein)
  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
  • Name und Hauptwohnsitz des/der Vorbesitzer:in

 Beizulegende Unterlagen:

  • Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung;
  • Haftpflichtversicherungsnachweis (Polizze oder Bestätigung der Versicherung) für den Hund mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro. 
    (Änderungen oder Wechsel der Versicherung sind innerhalb von vier Wochen ebenfalls zu melden)
  • Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank (kann innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden);
  • Bestätigung eines Tierarztes über Größe und Gewicht des Hundes (nicht vor dem 12. Lebensmonat des Hundes, spätestens zwei Monate nach dem 12. Lebensmonat vorzulegen, wenn dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann);
  • Bei großen Hunden (mindestens 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Gewicht) ist eine Bestätigung über die positiv absolvierte Alltagstauglichkeitsprüfung bis spätestens zum 18. Lebensmonat vorzulegen. Bei älteren Hunden (über 12 Lebensmonate) innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung (nicht erforderlich für Hunde über acht Jahren).
    Hinweis: Wird die Bestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, muss der Hund an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb geführt werden. Bei nicht fristgerecht bestandener Alltagstauglichkeitsprüfung gilt der Hund als auffällig, mit den damit verbunden Folgewirkungen.

Spezielle Rassen:

  • Die Bestimmungen für große Hunde gelten auch für Hunde spezieller Rassen und deren Kreuzungen untereinander. Dazu zählen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu. Bei Zweifeln hinsichtlich der Rasse ist ein Sachverständigengutachten vorzulegen. Für diese Hunde gilt, ab dem vollendeten 12. Lebensmonat, eine Leinen- und Maulkorbpflicht, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt. 

Da für alle Hunde eine Chip- und Registrierungspflicht besteht, müssen ab dem 1.12.2024 Hunde keine Hundemarke mehr tragen. 

Wissenswertes: 

Hier finden Sie die aktuellen Termine für den Sachkundenachweis: Land Oberösterreich - Sachkunde-Kurse für Hunde in Oberösterreich

Hier finden Sie die Prüferliste für die Alltagsprüfungen: Prüferliste Alltag - www.dogaudit.info

Unter www.sichermithund.at informiert das Land Oberösterreich über die aktuellen Regelungen.

Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten.

Hier finden Sie alle Informationen zu den Kanalgebühren

  • Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage € 26,20
  • Die Mindestgebühr (160 m²) beträgt € 4.192,00

Angaben exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer!

Gebührenänderung laut Gemeinderatsbeschluss vom 07.12.2023.

Gebührenhöhe

Jährliche verbrauchsunabhängige Kanalbenützungsgrundgebühr je Quadratmeter Bemessungsgrundlage € 0,54 und verbrauchsabhängige Kanalbenützungsgebühr € 0,99 für jeden Kubikmeter Wasser, der auf dem angeschlossenen Grundstück entweder aus der städtischen Wasserversorgung oder aus einer anderen Versorgungsanlage verbraucht wird.

Fälligkeit

Die verbrauchsunabhängigen Kosten und verbrauchsabhängige Kanalbenützungsgebühr ist in 12 Teilbeträgen bis 4. jeden Monats und einer Jahresabrechnung eines jeden Jahres fällig. Die Vorschreibung erfolgt durch die Linz AG.

Angaben exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer!

Der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung durch Kinder bis zum Schuleintritt ist bis 13:00 Uhr beitragsfrei. Nach 13:00 Uhr für die Inanspruchnahme der Krabbelstube beträgt der Mindestbeitrag an 5 Tagen pro Woche EUR 50,00.

Tarif: 3% vom Bruttoeinkommen (maximal EUR 128,00)
TageProzentBMGLmind. TarifBMGLhöchst Tarif
5100 %1.533,00 €50,00 €3.967,00 €128,00 €
370 % 35,00 € 90,00 €
250 % 25,00 € 64,00 €

Die Verpflegung in der Krabbelstube wird nach Tagesportionen abgerechnet. Die Kosten betragen pro Tag 3,20 €.

Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine kostenpflichtige Einrichtung, so wird für das zweite und jedes weitere Kind ein Abschlag gewährt. 

Nähere Informationen finden Sie in der Elternbeitragsordnung für Krabbelstuben.

Wir ersuchen Sie das Formblatt mit den erforderlichen Beilagen (laut Tarifordnung) im Stadtamt Leonding, Zimmer 102 abzugeben oder per Mail zu übermitteln oder per Online Formular zu erfassen. 

Der Kindergarten ist für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren. Der Vormittagsbesuch (bis 13:00 Uhr) im Kindergarten ist elternbetragsfrei und es werden nur die Materialbeitrags und Verpflegungskosten berechnet. Diese sind in Abhängigkeit des Netto-Familieneinkommens sozial gestaffelt.

Verpflegung
BMGLTarif
bis 2.199,99 €0,00 €
2.200,00 € bis 2.799,99 €1,90 €
ab 2.800,00 €3,40 €

 

Materialbeitrag
BMGLTarif
bis 2.199,99 €0,00 €
2.200,00 € bis 2.799,99 €6,20 €
ab 2.800,00 €9,90 €

Beim Materialbeitrag handelt es sich um einen Montatsbeitrag. Die Verpflegung wird jedoch nach Tagesportionen abgerechnet. 

Ab 13:00 Uhr besteht die Möglichkeit eine kostenpflichtige Betreuung in Anspruch zu nehmen. Dabei wird der monatliche Elternbeitrag mit 3 % des Brutto-Familieneinkommens errechnet. 

TageProzentBMGLMindesttarifBMGLHöchsttarif
5100 %1.533,00 €50,00 €3.967,00 €128,00 €
370 % 35,00 € 90,00 €
250 % 25,00 € 64,00 €

Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine kostenpflichtige Einrichtung, so wird für das zweite und jedes weitere Kind ein Abschlag gewährt. 

Nähere Informationen finden Sie in der Elternbeitragsordnung für Kindergärten.

Wir ersuchen Sie das Formblatt mit den erforderlichen Beilagen (laut Tarifordnung) im Stadtamt Leonding, Zimmer 102 abzugeben oder per Mail zu übermitteln oder per Online Formular zu erfassen. 

Ab dem Schuleintritt besteht die Möglichkeit den Hort zu besuchen. 

Der Elternbeitrag für den Hort ist ein Monatsbetrag, welcher vom Brutto-Familieneinkommen errechnet wird. 

Tarif 3,0 % vom Brutto-Familieneinkommen
TageProzenteBMGLmind. TarifBMGLHöchsttarif
5100 %1.533,00 €50,00 €5.267,00 €158,00 €
370 % 50,00 € 111,00 €
210 % 50,00 € 79,00 €

Die Verpflegung im Hort wird nach Tagesportionen abgerechnet und kostet pro Tag 3,60 € für Kinder, deren Hauptwohnsitz in Leonding ist und 4,90 € für Kinder, deren Hauptwohnsitz sich nicht in Leonding befindet.

Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine kostenpflichtige Einrichtung, so wird für das zweite und jedes weitere Kind ein Abschlag gewährt.

Nähere Informationen finden Sie in der Elternbeitragsordnung für Hort.

Wir ersuchen Sie das Formblatt mit den erforderlichen Beilagen (laut Tarifordnung) im Stadtamt Leonding, Zimmer 102 abzugeben oder per Mail zu übermitteln oder per Online Formular zu erfassen. 

Ab dem Schulalter können Kinder die Ganztagesschule besuchen. Der Elternbeitrag für die Ganztagsschule ist ein monatlicher Beitrag, welcher von dem Brutto-Familieneinkommen abhängig ist. 

Tarif 3,0 % vom Brutto-Familieneinkommen
TageProzentBMGLmind. TarifBMGLHöchsttarif
5100 %1.533,00 €50,00 €4.367,00 €141,00 €
480 % 40,00 €  113,00 €
360 % 30,00 €  85,00 €
240 % 20,00 €  57,00 €
130 % 15,00 €  42,00 €

Die Verpflegung in der Ganztagsschule wird nach Tagesportionen abgerechnet und kostet pro Tag 3,60 € für Kinder, deren Hauptwohnsitz in Leonding ist. Für Kinder in der Volksschule, deren Hauptwohnsitz sich nicht in Leonding befindet 4,90 € und für Kinder in der Mittelschule 6,50 €.

Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine kostenpflichtige Einrichtung, so wird für das zweite und jedes weitere Kind ein Abschlag gewährt.

Nähere Informationen finden Sie in der Elternbeitragsordnung für Ganztagsschulen.

Wir ersuchen Sie das Formblatt mit den erforderlichen Beilagen (laut Tarifordnung) im Stadtamt Leonding, Zimmer 102 abzugeben oder per Mail zu übermitteln oder per Online Formular zu erfassen. 

Der Elternbeitrag für die AHS ist ein monatlicher Beitrag, welcher von dem monatlichen Brutto-Familieneinkommen abhängig ist. 

TageProzentBMGLTarif
5100 %jährl. über 19.500,00 € / montl. 1625,00 €88,00
480 % 70,40
360 % 52,80
240 % 35,20
130 % 26,40

Sollte das Familieneinkommen unter der jährlichen Bemessungsgrundlage von jährlich € 19.500,00 / monatlich 1625,00 liegen werden folgende Abschäge gewährt. 

Jährlich in EUR

Monatlich in EUR

 

11.222,99

 

935,25

 

100% Ermäßigung

11.223,00

12.626,99

935,25

1.052,25

90% Ermäßigung

12.627,00

13.889,99

1.052,25

1.157,50

80% Ermäßigung

13.890,00

15.011,99

1.157,50

1.251,00

70% Ermäßigung

15.012,00

15.993,99

1.251,00

1.332,83

60% Ermäßigung

15.994,00

16.881,99

1.332,83

1.406,83

50% Ermäßigung

16.882,00

17.676,99

1.406,83

1.473,08

40% Ermäßigung

17.677,00

18.378,99

1.473,08

1.531,58

30% Ermäßigung

18.379,00

18.986,99

1.531,58

1.582,25

20% Ermäßigung

18.987,00

19.500,00

1.582,25

1.625,00

10% Ermäßigung

 

Die Verpflegung im Realgymnasium wird nach Tagesportionen abgerechnet und kostet pro Tag 3,60 € für Kinder, deren Hauptwohnsitz in Leonding ist. Für Kinder im Realgymnasium deren Hauptwohnsitz sich nicht in Leonding befindet 6,50 €.

Nähere Informationen finden Sie in der Elternbeitragsordnung für die ganztägige Schulform - Gymnasium.

Wir ersuchen Sie das Formblatt mit den erforderlichen Beilagen (laut Tarifordnung) im Stadtamt Leonding, Zimmer 102 abzugeben oder per Mail zu übermitteln oder per Online Formular zu erfassen. 

Der OÖ Landtag hat im § 54 OÖ Tourismusgesetz die Einführung einer Abgabe für Freizeitwohnungen beschlossen. Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinne des §2 GWR Abs 4 idgF, die den Wohnbedürfnissen von Menschen dienen. Von der Abgabenpflicht ausgenommen ist eine Wohnung, die seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück folgende Kriterien erfüllt:

  • Zumindest eine Person lebt mit Hauptwohnsitz in dieser Wohnung.
  • Die Wohnung wird nicht als Gästeunterkunft verwendet.
  • Eine Wohnung wird nicht vermietet und steht im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlervereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist.
  • Der Hauptwohnsitz in dieser Wohnung ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss.

Die Höhe des Gemeindezuschlages beträgt laut Gemeinderatsbeschluss vom 19. September 2019

  • für Wohnungen unter 50 m2: € 120,42 pro Jahr - Gesamt pro Jahr € 200,70 (Freizeitwohnungspauschale inkl. Gemeindezuschlag)
  • für Wohnungen über 50 m2: € 240,84 pro Jahr - Gesamt pro Jahr € 361,26 (Freizeitwohungspauschale inkl. Gemeindezuschlag)

Die jährlich fällige Abgabe ist bis spätestens 1. Dezember eines Jahres an die Stadtgemeinde Leonding zu überweisen.

Hier erhalten Sie alle Informationen rund um die Kommunalsteuer:

Die Kommunalsteuernummer muss per E-Mail bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen beantragt werden. Die Zuständigkeit der Sachbearbeiterinnen richtet sich nach dem Anfangsbuchsstaben Ihres Unternehmens:

A - K

L - Z

Das E-Mail muss folgende Informationen enthalten:

  • Firmenwortlaut
  • Firmenadresse, Firmensitz
  • Bei Firmensitz außerhalb von Leonding, eventuell die Betriebsstätte
  • Steuernummer Finanzamt
  • Zeitpunkt, ab wann Ihr Unternehmen kommunalsteuerpflichtig wird in Leonding

 

Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat € 1.460 nicht, werden von ihr € 1.095 abgezogen.

Die Steuer ist vom Unternehmer selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats an die Gemeinde zu entrichten.

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres auf elektronischem Wege mittels Finanz-Online (BMF) eine Steuererklärung über die Jahresbemessungsgrundlage und die im jeweiligen Jahr angefallene Kommunalsteuer abzugeben; im Falle der Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Steuererklärung binnen eines Monats ab Aufgabe abzugeben.

Für Abgabenpflichtige, die über keinen Internetanschluss verfügen und nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, besteht außerdem die Möglichkeit, die Kommunalsteuererklärung in Papierform abzugeben.

Näheres siehe Kommunalsteuergesetz 1993, BGBI Nummer 813/1993 in der Fassung und Abgaben-Änderungsgesetz BGBI, 180/2004.

Die Gemeindeziffer für Leonding lautet 41012.

Eine Lustbarkeitsabgabe wird erhoben für 

  • 1.  Spielapparate an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind.
  • 2.  Wettterminals im Sinn des § 2 Ziff. 8 des Oö. Wettgesetzes. 

Spielapparate im Sinn dieser Verordnung sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 idgF. Nicht als Spielapparate im Sinne des Landesgesetzes gelten Unterhaltungsgeräte, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen. 

Wettterminals sind technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen. 

 

Höhe der Lustbarkeitsabgabe

  1. Für den Betrieb von Spielapparaten beträgt die Abgabe EUR 50 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung; in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten EUR 75 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat.
  2. Für den Betrieb von Wettterminals beträgt die Abgabe EUR 250 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung.

 Die Abgabe ist am 15. eines jeden Monats zur Zahlung fällig und zu entrichten.

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen (Verkehrsflächenbeitrag)

Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung beziehungsweise Genehmigung einer Bauanzeige (Baufreistellungsvermerk) ist – sofern die Verkehrsfläche bereits errichtet ist – ein Verkehrsflächenbeitrag zu leisten. Ist die Verkehrsfläche zum Zeitpunkt der Baubewilligung beziehungsweise des Baufreistellungsvermerkes noch nicht fertiggestellt, ist der Beitrag bei deren Errichtung fällig.

Ermittlung der Beitragshöhe

Quadratwurzel aus der Grundstücksgröße = anrechenbare Frontlänge

Ausnahmen:

  • bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie bei Grundstücken, die entsprechend einer Grünland-Sonderausweisung im Sinn des § 30 Absatz 3 oder 4 OÖ. Raumordnungsgesetzes 1994 genutzt werden, höchstens 40m, sofern letztere nicht unter Z. 2 fallen
  • bei betrieblich genutzten Grundstücken
    • mit einer Fläche bis 2.500 m2 höchstens 40 m
    • mit einer Fläche von mehr als 2.500 m2 bis 5.000 m2 höchstens 50m
    • mit einer Fläche von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2 höchstens 60m
    • mit einer Fläche von mehr als 10.000 m2 bis 20.000 m2 höchstens 80m
    • mit einer Fläche von mehr als 20.000 m2 höchstens 120 m

mal 3 Meter anrechenbare Fahrbahnbreite (unabhängig von der tatsächlichen Breite) mal Einheitssatz derzeit € 72  - 60 % Ermäßigung
(Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich um 60 %, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- und Umbauten von

  • Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden
  • Kleinhausbauten
  • Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen
  • Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.)

Berechnungsbeispiel:

Grundstücksgröße 1000 m2

  • Wurzel aus 1.000 m2 = 31,62 m
  • mal 3,0 m mal 72,00 = € 6.829,92
  • - 60 % Ermäßigung  4.097,95

Ergebnis: € 2.731,97

Ist die öffentliche Verkehrsfläche zum Zeitpunkt der Vorschreibung in der Weise errichtet, dass zunächst nur der Tragkörper hergestellt wurde, darf der Beitrag anlässlich der Erteilung der Baubewilligung, Genehmigung einer Bauanzeige (Baufreistellungsvermerk) oder der Errichtung des Tragkörpers nur bis zu 50 % vorgeschrieben werden. Der ausständige Rest ist anlässlich der Fertigstellung vorzuschreiben.

Der Verkehrsflächenbeitrag entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für:

  • den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben (wie mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen bis 50 m2, Boots- und Gerätehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dergleichen);
  • den Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschosses;
  • den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m2 vergrößert wird.

Gebührenhöhe

  • Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke € 15,70 je mder Bemessungsgrundlage.
  • Die Mindestgebühr (160 m²) beträgt € 2.512,00
  • Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt € 2.512,00

Angaben exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer!

Gebührenhöhe

  • Jährlich pro Kubikmeter Wasser € 2,00
  • Mindestgebühr jährlich in Höhe von € 100,00

Wasserzählergebühren
Je Wasserzähler und Kalenderjahr/Dimension (Dauerdurchfluss)

  • 3 m³ (Q3: 4 m3/h): € 41,6761
  • 7 m³ (Q3: 10 m3/h): € 49,2557
  • 20 m³ (Q3: 16 m3/h): € 77,0382
  • DN 50 (Q3: 25 m3/h): € 164,4696
  • DN 80 oder 100 (Q3: 63 m3/h ; 100 m3/h): € 202,0516
  • DN 150 (Q3: 250 m3/h): € 468,5145

Fälligkeit
Die Wasserbezugsgebühr ist in 12 Teilbeträgen bis 4. jeden Monats und einer Jahresabrechnung eines jeden Jahres fällig. Die Vorschreibung erfolgt durch die Linz AG.

Angaben exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer!

Gebührenänderung laut Gemeinderatsbeschluss vom 09.12.2022.

Wir alle sind Leonding. Gemeinsam schaffen wir das.

In schwierigen Lebenslagen oder Notlagen ist es wichtig, dass man nicht alleine gelassen wird und es Stellen gibt, an die man sich wenden kann. Unterstützung gibt es in vielen verschiedenen Formen, wie zum Beispiel durch Beratungen, Gespräche, monetäre Hilfen, Therapien, etc. Nicht nur die direkt Betroffenen werden unterstützt, sondern auch deren Angehörige.

Die Stadt Leonding fördert Investitionen in Sachanlagen, die die Versorgung für die Leondinger Bevölkerung sichern und verbessern. Davon ausgenommen sind geringwertige Wirtschaftsgüter. Die betroffene Betriebsstätte muss in jedem Fall im Stadtgebiet Leonding liegen.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung im März 2024 eine Neuerung der Richtlinien zur Wirtschaftsförderung beschlossen.

Hier ein kurzer Überblick über die wesentlichen Neuerungen:

  • Attraktivierung von Leondinger Lehrstellen: Teilnahme an der Verlosung der E-Scooter für Lehrlinge bis maximal zur Vollendung des 24. Lebensjahres 
  • Frequenzsteigerung der Innenstadt: Förderung für die Nutzung von leerstehenden Geschäftsobjekten in Zentrumsnähe,  sowie nördlich der Welser Straße im Bereich Harter Plateau in Form von Mietzuschüssen
  • Förderung von Wirtschaftsinitiativen: Zum Beispiel die Förderung von einzelnen Veranstaltungen von Gewerbetreibenden sowie die Zusammenarbeit von mindestens drei Unternehmen

 

Die neuen Richtlinien sind ab 1. Juni 2024 gültig. Die detaillierten Richtlinien finden Sie hier.


 

Veranstaltungen

Kontakt

Mag. Helmut Luckeneder, MBA
Teamleitung Einnahmen- und Beschaffungsmanagement
Tel.: 0732 6878 - 130301 E-Mail senden
Marion Pasler
Hausbesitzerabgaben und Gebühren
Tel.: 0732 6878 - 130306 E-Mail senden
Claudia Lajosch
Hausbesitzerabgaben und Gebühren
Tel.: 0732 6878 - 130305 E-Mail senden
Petra Grether
Kommunalsteuer, Beiträge Kinderbetreuung
Tel.: 0732 6878 - 130313 E-Mail senden
Birgit Feiler
öffentliche Abgaben
Tel.: 0732 6878 - 130304 E-Mail senden
Thomas Holzlechner
Referent Personalvertretung
Tel.: 0732 6878 - 100702 E-Mail senden