Durch dieses Gesetz wird die Erhebung von Lustbarkeitsabgaben durch die Gemeinden neu geregelt. In Leonding wird bei Veranstaltungen künftig keine Lustbarkeitsabgabe erhoben sondern nur für Spielapparate und Wettterminals. Für den Betrieb von Spielapparaten beträgt die Abgabe EUR 50,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung; in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten EUR 75,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat. Für den Betrieb von Wettterminals beträgt die Abgabe EUR 250,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung.