BÜRGERINFORMATION:
Die Geflügelpest hat Europa wieder erreicht und tritt seit Ende Oktober in vielen Staaten auf, zuletzt bei Wildenten in Bayern. Diese Krankheit ist für Geflügel hoch ansteckend und kommt sowohl beim Hausgeflügel als auch bei zahlreichen wildlebenden Vogelarten vor. Durch infiziertes Wildgeflügel kann eine Übertragung in Hausgeflügelbestände stattfinden.
Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft birgt diese Virusvariante keine Gefahr für die Gesundheit der Menschen.
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat daher ein Risikogebiet festgelegt, in welchem bestimmte Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. Dazu zählt auch das Stadtgebiet von Leonding.
Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest–Risiko
Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
Grundsätzlich ist Geflügel im Stall zu halten oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, um einen Eintrag von Geflügelpest bestmöglich zu verhindern (z.B. Volieren mit Dach oder sog. „Wintergärten“ – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte, offene Fronten unter einem Dach).
Für Betriebe unter 350 Stück Geflügel gelten Ausnahmen – unter der Voraussetzung, dass eine getrennte Haltung von Enten und Gänsen zu anderem Geflügel erfolgt – für Ausläufe, wenn das sich darin befindende Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt wird oder zumindest Fütterung und Tränkung im Stallinnenbereich erfolgen. Derartige Ausläufe sind gegen Oberflächengewässer, an denen sich wild lebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abzuzäunen.
Jeder Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Erreger der Geflügelpest ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen; im Risikogebiet sind außerdem der Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20%), der Abfall der Eierproduktion (um mehr als 5%) oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3% in einer Woche) zu melden.
Amtstierarzt, Dr. Roland Pagl
70. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Änderung der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (1. Novelle 2021 der Geflügelpest-Verordnung 2007)
Die Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 546/2020, wird, wie folgt, geändert:
1. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Ausgenommen von den Anforderungen von Abs. 1 sind Betriebe mit weniger als 350 Tieren, wenn sich diese in Haltungen befinden, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
1. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
2. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.“