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Neuerungen für Hundehalterinnen und Hundehalter

OÖ Hundehaltegesetz mit neuen Bestimmungen

Mit der Novelle des OÖ Hundehaltegesetzes soll ein sicherer und verantwortungsbewusster Umgang mit Hunden noch besser erfüllt werden. Wir haben hier die wichtigsten Änderungen, die hauptsächlich die Anmeldung und Ausbildung betreffen, hier zusammengefasst:

Einerseits muss bei der Anmeldung zusätzlich zu den bisherigen Unterlagen ab sofort auch die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank vorgelegt werden. Hundehalterinnen und Hundehalter, die ihren Hund noch nicht registriert haben, können das innerhalb von einer Frist von maximal zwei Monaten nachholen. Andererseits wurde die vorgeschriebene Ausbildung erweitert und verbessert. Auf die Einführung von Hundekategorien (sog. „Listenhunde“, die es in anderen Bundesländern gibt) wurde verzichtet.

Die „allgemeine Sachkunde“ erwirbt man nun nach einer theoretischen Ausbildung von mindestens sechs Stunden. Sie muss folgende Inhalte umfassen: Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden; Wesen, Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden; Beratung betreffend Rassewahl, Anschaffung und Kosten von Hunden; Erziehung und Ausbildung von Hunden; Gefahrenquellen und Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden; Rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung. Die näheren Bestimmungen zu den verschiedenen Ausbildungen sind in einer eigenen Verordnung festgelegt.

Das Hundehaltegesetz lässt deutliche Parallelen zum Kraftfahrwesen erkennen. Zum besseren Verständnis kann man daher den Sachkundenachweis ungefähr mit dem Autoführerschein und die Anmeldung grob mit der Zulassung vergleichen. Die Ausbildung zum Hundehalter / zur Hundehalterin ist daher vor der Anschaffung eines Hundes zu absolvieren; der Sachkundenachweis bleibt aber wie der Autoführerschein dauerhaft gültig. Analog sind die benötigten Unterlagen (z.B.: Versicherungsbestätigung) gleich bei Anmeldung vorzulegen. Auch bei der Übertretung oder Missachtung der Vorschriften sind ähnliche Sanktionen/Strafen vorgesehen.

Die ANMELDUNG gemäß OÖ Hundehaltegesetz:

Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung muss enthalten:

  1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;
  2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
  3. Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

Der Meldung sind anzuschließen:

  1. Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 4 Abs. 1 oder 2);
  2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1b (Anm.: = 725.000 EUR) besteht;
  3. die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

Registrierung in der Heimtierdatenbank: Die nach der Kennzeichnung mittels elektronisch ablesbarem Mikrochip (Chippen) vorgesehene Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal und kann vom Halter / von der Halterin selbst oder im Auftrag des Halters durch den Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle erfolgen. Als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung erhält der Eingebenden von der Datenbank eine Registrierungsnummer (Registrierungsbestätigung).

Anmerkung: Die Pflicht zum Chippen eines Hundes gibt es schon länger, sie stammt aus dem Tierschutzgesetz.

Die ABMELDUNG:

Die Hundehalterin/der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche der Gemeinde zu melden.

Hinweis: Für die Anmeldung und das Halten von „auffälligen Hunden“ (aufgrund eines Feststellungsverfahrens) gelten eigene Vorschriften und es ist eine erweiterte Ausbildung zu absolvieren.

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