Aufgrund der langen Trockenperioden im Waldgebiet wurde auch heuer wieder eine Verordnung zum Schutz vor Waldbränden für den Bezirk Linz-Land erlassen. Mehr Informationen zur Waldbrandschutz-Verordnung finden Sie hier.
Verordnung
der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung 2022 – Bezirk Linz-Land)
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
§ 1
Schutzmaßnahmen
(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Linz-Land sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
(2) Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
§ 2
*Bekanntmachung dieses Verbots*
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen
(§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).
§ 3
Strafbestimmung
Übertretungen des § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.
§ 4
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung wird durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Linz-Land kundgemacht.
(2) Gegenständliche Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft
Der Bezirkshauptmann:
Mag. Manfred Hageneder, PMM