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Alkoholverbotsverordnung 2

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 3. Mai 2007, mit der in Ergänzung der bereits bestehenden Verordnung "GZ: I/2b-1115-120/2-2004 Mg" ein Verbot der Mitnahme und des Konsums von alkoholischen Getränken auf bestimmten weiteren öffentlichen Straßen und Plätzen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Leonding angeordnet wird.

Aufgrund Artikel 118 Absatz 6 B-VG iVm §41 (1) Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

§1

Zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen durch infolge Alkoholkonsums verursachte Gefährdungen von Personen, mutwillig verursachte Sachbeschädigungen sowie Belästigungen von Gemeindebürgern an öffentlichen beziehungsweise öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Leonding sind auf folgenden öffentlichen Straßen und Plätzen die Mitnahme und der Konsum von alkoholischen Getränken verboten:

Alkoholverbots Zone

Plannummer 1

  • "Alte Musikschule"
    Katastralgemeinde Leonding
    Parzellennummer:
    2/2

Plannummer 2

  • Pfarrheim Leonding
    Katastralgemeinde Leonding
    Parzellennummer:
    9/1

Plannummer 3

  • Vorplatz "44er Haus"
    Katastralgemeinde Leonding
    Parzellennummer:
    8/2

Plannummer 4

  • sogenannte "Pfarrgasse" / Stadtplatz Leonding
    Katastralgemeinde Leonding
    Parzellennummer:
    1864/4

Plannummer 5

  • Altes Zeughaus bis Gruberhaus
    Katastralgemeinde Leonding
    Parzellennummer:
    17/4
    17/3

Plannummer 6

  • Isidorpark
    Katastralgemeinde Leonding
    Parzellennummer:
    2093/18

Plannummer 7

  • Spielplatz Hammerlweg
    Katastralgemeinde Leonding
    Parzellennummer:
    2117/13

Plannummer 8

  • Hauptschule Doppl, Basketballplatz
    Katastralgemeinde Leonding
    Parzellennummer:
    1356/7

Die vom obigen Verbot erfassten Flächen sind im beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplan gekennzeichnet.

§2

Ausgenommen von diesem Verbot ist der Konsum von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt beziehungsweise verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten beziehungsweise behördlich genehmigten Veranstaltungen.

§3

Die Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird gemäß §41 (1) O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990 in der geltenden Fassung, vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich mit einer Geldstrafe bis Euro 220,00 bestraft, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Arrest bis zu 2 Wochen.

§4

Diese Verordnung wird gemäß §94 (3) Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990 in der geltenden Fassung, durch zweiwöchigen Anschlag an der Gemeindeamtstafel kundgemacht und tritt mit Ablauf des der Kundmachungsfrist folgenden Tages in Kraft.

Der Bürgermeister

Dr. Sperl

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