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Elternbeitragsordnung für die Krabbelstuben der Stadtgemeinde Leonding

Kundmachung


gemäß § 94 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBI. Nr. 91 i.d.F.


Der Gemeinderat der Stadt Leonding hat in seiner Sitzung vom 04. Juli 2024 die Elternbeitragsordnung für die Krabbelstuben der Stadtgemeinde Leonding wie folgt beschlossen:

 


ELTERNBEITRAGSORDNUNG FÜR DIE KRABBELSTUBEN DER STADTGEMEINDE LEONDING


gemäß den Bestimmungen der Oö. Elternbeitragsverordnung 2024, in Verbindung mit dem Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBI. Nr. 45/2024 vom 23. Mai 2024 idgF. über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages und Verpflegungsbeitrages für den Besuch der öffentlichen Krabbelstuben der Stadtgemeinde Leonding.

 


§1
Bewertung des Einkommens

 

1. Der von den Eltern für Leistungen einer Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 Oö Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat.

2. Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist dieser Betrag bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch 14 und bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.

3. Das Familieneinkommen beinhaltet:
a) bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß § 25 EStG 1988;


Änderungen bezüglich der Betreuungszeiten können nur schriftlich zum 1. eines jeden Monats unter Einhaltung einer 2-wöchigen Frist in der Einrichtung erfolgen.


Geschwisterabschlag:
Besuchen zwei Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbildungs- und - betreuungseinrichtung (oberösterreichische Krabbelstuben, Kindergärten, heilpädagogische Kindergärten, Horte oder heilpädagogische Horte), reduziert sich der für die Bildung und Betreuung des jüngeren Kindes zu zahlende Elternbeitrag um 50 %.


Der für die Bildung und Betreuung jedes weiteren jüngeren Kindes zu zahlende Elternbeitrag reduziert sich um 50 %.


Ein Geschwisterabschlag steht auch zu, wenn die Geschwisterkinder unterschiedliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Kinderbildungs- und -be-treuungseinrichtungen unterschiedlicher Rechtsträger besuchen. Für den Besuch einer Schule, auch als ganztägiger Schulform, einer Tagesmutter bzw. eines Tagesvaters oder eines sonstigen Betreuungsangebotes außerhalb des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes steht kein Geschwisterabschlag zu.


5. Ermäßigung:
Aus berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen wird der Mindestbeitrag, bei einem Familieneinkommen bis zum gesetzlichen „Existenzminimum" gemäß § 291a Exekutionsordnung (Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes) zur Gänze nachgesehen.


Ausgleichszulagenrichtsatz 2024

  • bei Alleinstehenden EUR 1.217,96
  • bei Ehepaaren/Lebensgemeinschaften/eingetragenen Partnerschaften EUR 1.921,46
  • dieser Betrag erhöht sich pro Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um EUR 217,00

 


§4
Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch

 

1. Erfolgt der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 128,00 eingehoben.

2. Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor, bei:

a) Erkrankung des Kindes oder der Eltern

b) außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder

c) urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen pro Arbeitsjahr.

 

3. Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.


a) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden;
b) sonstige Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung;
c) in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen:

  • bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage;
  • bei freiberuflich Tätigen (z.B.: Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Patentanwälten, Zahnärzten, Hebammen, Physiotherapeuten, Heilmasseuren, etc.)


Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs 1 Z 9 Oö. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B.: Waisenrente) zusammen.


4. Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 231 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.


5. Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z.B.:

  • Kinderbetreuungsgeld für das Kind,
  • Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie gleichgestellte Leistungen wie Pensionsvorschüsse,
  • Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld und Überbrückungshilfen,
  • Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG),
  • Studienbeihilfe,
  • Wochengeld,
  • Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen,
  • Krankengeld,
  • Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind,
  • Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt,
  • Sozialhilfe oder vergleichbare soziale Transferleistungen.


6. Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.


7. Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 231 ABGB) im Haushalt EUR 200,00 abzuziehen.


8. Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage).


9. Sofern für ein Kind Pflegekindergeld nach § 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 bezogen wird, bemisst sich abweichend vom Abs. 1 bis 8 der zu erbringende Kostenbeitrag für den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließlich nach der Höhe des gewährten Pflegekindergeldes.


10. Zu Beginn eines jeden Arbeitsjahres (September) werden die Einkommensverhältnisse neu berechnet. Das aktuelle Monatseinkommen ist mittels Lohnzettel bzw. dem Nachweis über die


§5
Verpflegungsbeitrag


Der Verpflegungsbeitrag für die Teilnahme an der Ausspeisung beträgt pro Kind und Portion EUR 3,20.

 


§6
Umsatzsteuer


In den festgesetzten Tarifen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten.

 


§7
Sonderbestimmungen


1. Bei der jährlichen Neueinstufung sind die Einkommensverhältnisse vom 1. August bis spätestens 25. September des laufenden Jahres zur Berechnung vorzulegen.


2. Bei Neuanmeldungen ab dem Monat Oktober sind die Einkommensverhältnisse bis spätestens 25. des Aufnahmemonates zur Berechnung vorzulegen.


3. Bei stark wechselnden Einkünften wird der Durchschnittslohn der letzten 3 Monate zur Berechnung herangezogen.


4. Bei verspätet vorgelegten Unterlagen (bei Neuberechnung nach dem 25. September) oder bei Aufnahme ab Oktober (Vorlage nach dem 25. des Aufnahmemonats) wird der jeweilige Höchstbeitrag berechnet. Die verspätet vorgelegten Unterlagen werden ab dem der Abgabe folgenden Monat berücksichtigt (keine Rückvergütung).


5. Änderungen des Einkommens und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wurde bzw. neu bezogen wird, sind sofort zu melden. Auswirkungen auf die Einstufung treten mit dem der Meldung folgenden Monat in Kraft. Wenn aber das höhere Einkommen schon früher als gemeldet erzielt wurde oder die Verminderung der Kinderanzahl im Haushalt bereits früher eingetreten ist, wird die Einstufung rückwirkend festgelegt.


6. Bei An- oder Abmeldung während des Monats ist für den betreffenden Monat der volle Beitrag zu entrichten.

 


§8
Beitragsnachlässe


Kein Betreuungsbeitrag ist zu entrichten:


1. bei einer behördlichen Sperre oder einem sonstigen Betriebsausfall, wenn dies mehr als zwei Wochen andauert;
2. bei einer mittels ärztlicher Bestätigung nachgewiesenen Krankheit, wenn diese mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung andauert, wird ein Monatsbeitrag gutgeschrieben. Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage zur Sozialversicherungsanstalt und dem beiliegenden Vordruck - FORMBLATT zur ERMITTLUNG des BETREUUNGSBEITRAGES nachzuweisen.


Der Vordruck und die dazu gehörenden Berechnungsunterlagen sind bis spätestens 25. SEPTEMBER im Stadtamt Leonding, 1. Stock, Zimmer 102, vorzulegen.


11. Wird das Familieneinkommen nicht bis zum 25. September bzw. bis zum 25. des Aufnahmemonats nachgewiesen, ist der Höchstbeitrag zu leisten.

 


§2
Elternbeitrag


1. Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen:

  • eine allenfalls verabreichte Verpflegung
  • ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der
  • Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und
  • angemessene Materialbeiträge


2. Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und vorgeschrieben. Wird jedoch eine im August geöffnete Betreuungseinrichtung besucht, ist auch für diesen Monat der Elternbeitrag zu entrichten.


3. Der Mindest- und der Höchstbeitrag sowie die Materialbeiträge ändern sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem durchschnittlichen Index des vorangegangenen Kalenderjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2025/2026.


4. Der errechnete Elternbeitrag ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.

 


§3
Berechnung des Elternbeitrages


1. Der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung durch Kinder bis zum Schuleintritt ist bis 13:00 Uhr betragsfrei. Für diese Zeiten darf kein Elternbeitrag eingehoben werden.


2. Der monatliche Mindestbeitrag für die Inanspruchnahme der Krabbelstube nach 13:00 Uhr an fünf Tagen pro Woche beträgt EUR 50,00.


3. Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Krabbelstube nach 13:00 Uhr an fünf Tagen pro Woche beträgt 3,0 % der Berechnungsgrundlage (siehe § 1 Ziffer 8), maximal EUR 128,00.


4. 

Bei einer Anmeldung für 5 Tage100 % des Betreuungsbeitrages.
Bei einer Anmeldung für 3 Tage70 % des Betreuungsbeitrages.
Bei einer Anmeldung bis 2 Tage50 % des Betreuungsbeitrages.

 


§9
Fälligkeit und Mahnung


Die Beiträge gern. § 3, § 5 und § 6 sind bis 15. des folgenden Monats zu entrichten. Mahnungen sind kostenpflichtig.

 


§ 10
Wirksamkeit


Diese Beitragsordnung tritt mit 01. September 2024 in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit tritt die Verordnung vorn 05. Juli 2023 außer Kraft.

 

 

Die Bürgermeisterin

Dr.in Sabine Naderer-Jelinek

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