des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 6. Mai 2004, mit der die Verpflichtung, Hunde auf bestimmten öffentlichen Flächen außerhalb des Ortsgebietes an der Leine oder mit Maulkorb zu führen gemäß §6 Absatz 4 Ziffer 3 OÖ Hundehaltergesetz 2002
im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Leonding verordnet wird.
Hunde müssen auf den im beigeschlossenen Lageplan grün gekennzeichneten Grundflächen außerhalb des Ortsgebietes, es handelt sich dabei um den gesamten Stadtpark, ausgenommen die dortige Hundewiese, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Es sind dies folgende Grundstücke mit den Grundstücksnummern: 1091/64, 2060/1 2065/1, einschließlich des Gartenweges 2066/2, alle KG Leonding
Obiger Lageplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
Verstöße gegen diese Anordnungen bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß §15 Absatz 1 Ziffer 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002 mit Geldstrafen bis zu Euro 7.000,00 geahndet.
Diese Verordnung wird gemäß §94 (3) Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990 in der geltenden Fassung, durch zweiwöchigen Anschlag an der Gemeindeamtstafel kundgemacht und tritt mit Ablauf des der Kundmachungsfrist folgenden Tages in Kraft.
Der Bürgermeister