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Marktverordnung

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 25. März 2010. Aufgrund der §§293 und 337 der Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F sowie unter Bedachtnahme auf §40 Abs. 2 Z 6 und § 43 Abs.1 der OÖ Gemeindeordnung i.d.g.F. wird folgende


MARKTORDNUNG
zur Regelung des Marktverkehrs erlassen.


§1 Allgemeine Bestimmungen

Die Marktordnung regelt den Marktverkehr am: „Leondinger Wochenmarkt“

Bei Abhaltung eines Marktes sind alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die der Gewerbeordnung und dieser Marktordnung zu beachten und genau einzuhalten.
Die Stadtgemeinde Leonding übernimmt hinsichtlich des Marktverkehrs keine über zwingende gesetzliche Bestimmungen hinausgehende Haftung. Dies gilt vor allem für Qualität und Sicherheit der Marktwaren und –geräte oder für Schäden infolge einer Störung des Marktbetriebes.

§2 Marktort

Als Marktort für den unter § 1 genannte Markt wird der Stadtplatz Leonding bzw. im Winter das Atrium des Rathaus Leonding bestimmt (Skizzen beiliegend). Der Wechsel zwischen Freiem und Atrium erfolgt Mitte November bzw. Mitte März.

§3 Markttage und Marktzeiten

Der unter §1 genannte Markt (Wochenmarkt) findet jeweils an einem Samstag in der Zeit von 7 bis 12 Uhr statt. An einem gesetzlichen Feiertag wird kein Wochenmarkt abgehalten.

Die zugewiesenen Standplätze dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit bezogen werden und sind spätestens eine Stunde nach Ende der Verkaufszeit geräumt und gereinigt zu verlassen. Werden auf Standplätzen Kühlanlagen oder Kochgeräte in Betrieb genommen, so dürfen die Standplätze bereits zwei Stunden vor Beginn der Marktzeit bezogen werden.
Tätigkeiten, die den Marktbetrieb während der Marktzeit stören, sind zu unterlassen (Be- und Entladung von Fahrzeugen, Reparaturen u. dgln.)

§4 Gegenstände des Marktverkehrs

Waren, deren Verkauf an eine Gewerbeberechtigung gebunden sind, dürfen nur von Gewerbetreibenden mit einer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung angeboten oder verkauft werden.

Auf dem Markt gemäß §1 (Wochenmarkt) dürfen folgende Waren feilgeboten und verkauft werden:

  • Lebensmittel aller Artvor allem
  • Erzeugnisse aus der Landwirtschaft;
  • Fische, Krusten- und Schalentiere sowie dazugehörige Lebensmittel wie Fischwaren, Kapern, Speiseöl, Essig und genussfertige Salate, Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck;
  • Wild, Kaninchen, Geflügel und Eier sowie dazugehörige Lebensmittel;
  • Fleisch und Fleischwaren auch in essfertiger Form;
  • Brot und sonstige Backwaren, Süßwaren und Mehlspeisen;
  • Blumen, Topfpflanzen und Erzeugnisse des Blumenbindergewerbes sowie Artikel für Blumenzucht und Blumenpflege, Reisig, Zapfen, Palmkätzchen, Mistelzweige, Barbarazweige, Waldgrün, Schmuckbeeren, Kränze, Buketts, Adventkränze und Weihnachtsgestecke, Waldschalen und –gebinde sowie Stroh-, Trockenblumen-arrangements und –gebinde;
  • Geschenksartikel;
  • Bijouteriewaren, Christbaumschmuck, Dürrkräuter, Futtermittel für Kleintiere, Sämereien, Galanteriewaren, Haus- und Küchengeräte mit Ausnahme von Gas- und Elektrogeräten, Kerzen, Neujahrsartikel, Kurzwaren, Spielwaren, Mittel zu Ungeziefervertilgung, soweit deren Verkauf nicht an eine Konzession gebunden ist, Plastikwaren;
  • Nebengegenstände des Marktes sind marktübliche Dienstleistungen wie das Schleifen von Scheren, das Reparieren von Schuhen udgl.;

Andere als die im Absatz 1 angeführten Waren dürfen am Wochenmarkt unbeschadet weiterer Einschränkungen nach folgenden Bestimmungen nicht feilgeboten oder verkauft werden!

§5 Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken

Bei der Zuweisung eines Standplatzes für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken sind alle Vorschriften und Auflagen vom jeweiligen Marktbeschicker einzuhalten.
Grundsätzlich müssen aber ein ausreichender Gesundheitsschutz, ein ungestörter Marktverkehr und die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleistet sein.

§6 Marktparteien

  1. Auf dem Leondinger Markt darf nach Maßgabe des vorhandenen Platzes jedermann nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Marktordnung und der sonstigen Rechtsvorschriften Waren feilbieten und verkaufen. Die Ausweisleistung hat auf Verlangen der Marktaufsichtsorgane oder der Polizei durch einen amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen.
  2. Waren, deren Verkauf an eine Gewerbeberechtigung gebunden ist, dürfen nur von Gewerbetreibenden mit einer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung angeboten oder verkauft werden. Diese haben den Original-Gewerbeschein / die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister im Original und einen amtl. Lichtbildausweis stets mitzuführen und auf Verlangen befugter Organe vorzuweisen.
  3. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, haben die gewerblichen Marktbesucher jeweils den Nachweis der Anmeldung zur Gebietskrankenkasse mitzuführen und auf Verlangen eines befugten Organs ebenfalls vorzuweisen. Die Mitarbeiter haben sich dabei jedenfalls auszuweisen.

§7 Standplätze und Markteinrichtungen

  1. Auf dem Markt dürfen Waren nur von Standplätzen aus feilgeboten und verkauft werden. Das Feilbieten und Verkaufen im Umherziehen ist auf dem Markt verboten. Ebenso ist die Aufstellung und der Betrieb von Verkaufsautomaten untersagt.
  2. Das Ausmaß eines Standplatzes wird von der Marktbehörde festgelegt und darf nicht überschritten werden.
  3. Wenn es jedoch die örtlichen Marktverhältnisse gestatten und vor allem die Sicherheit von Personen nicht gefährdet ist, kann Marktparteien ausnahmsweise das Aus¬räumen von Marktgegenständen sowie die Lagerung von Waren, Geräten oder Behältnissen auf sonstigen Marktflächen bewilligt werden (Übermaß).
  4. Von der Marktbehörde beigestellte Stände sind ausnahmslos zu verwenden. Die Marktbehörde behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit der Standplatzzu-weisung hinsichtlich der Gestaltung und der äußeren Erscheinung des Marktstandes Vorschreibungen zu erlassen, sofern dies für eine geordnete Abwicklung des Marktes, die Erreichung eines einheitlichen Marktbildes oder im Interesse der Aufrecht¬erhaltung eines ungestörten Marktverkehrs zweckmäßig erscheint.
  5. Sämtliche Markteinrichtungen (Grillgeräte, Heizgeräte, Kühlanlagen udgl. mehr) müssen betriebssicher sein. Bei augenscheinlichen Mängeln kann die Marktbehörde die Verwendung mit sofortiger Wirkung untersagen. Bei Geräten, die einer wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, ist auf Verlangen ein entspre-chender Nachweis über die Betriebssicherheit der einzelnen Markteinrichtungen vorzulegen. Ist einem Marktbeschicker die Beibringung eines diesbezüglichen Nachweises nicht möglich, so kann die Marktbehörde die Verwendung der betref-fenden Markteinrichtung untersagen. Das Aufstellen und die Verwendung von Gasflaschen im Besucherbereich sind unzulässig. Heiz- und Kochgeräte sind so aufzustellen und abzuschirmen oder auszuführen, dass Verbrennungs- oder Verletzungsgefahr bei Berührungen ausgeschlossen sind.
  6. Fluchtwege müssen in der Mindestbreite ungehindert frei gehalten werden und dürfen nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände verstellt werden.
  7. Die Marktstände müssen so aufgestellt und beschaffen sein, dass – auch bei einem plötzlichen Windstoß – keine Gefahr für die Marktbesucher droht.
  8. Kabel- und Leitungsführungen müssen so abgedeckt und abgesichert sein, dass keine Stolpergefahr besteht. Abspannungen dürfen nicht in die Verkehrs- oder Fluchtwege ragen. Scharfe Ecken und Kanten sind abzudecken.
  9. Jeder Marktbeschicker hat am Marktstand ein Schild mit seinem Namen und seiner ständigen Wohnanschrift anzubringen.


§8 Vergabe der Standplätze

  1. Die Vergabe der Marktplätze und Markteinrichtungen erfolgt durch die Gemeinde in Absprache mit dem Sprecher der Marktbeschicker im Wege eines Vertrages.
  2. Die Standplätze werden fallweise für einen Markttag oder laufend maximal bis zur Dauer eines Jahres vergeben. Dabei ist auf den zur Verfügung stehenden Raum und vor allem darauf zu achten, dass jede der zugelassenen Waren oder Warengrup¬pen in entsprechender Qualität und durch eine genügend große Zahl von Marktbeschickern feilgeboten wird.

§9 Vormerkung

Vormerkungen für allenfalls künftig frei werdende Standplätze werden von der Stadtge-meinde entgegengenommen und nach den Bestimmungen der Marktordnung behandelt. Vormerkungen erlöschen durch die Zuweisung eines Standplatzes sowie nach Ablauf der Vormerkungsfrist von maximal einem Jahr.
Der Sprecher der Marktbeschicker hat das Recht auf Einsicht in die Vormerkliste.

§10 Verlust von Marktplätzen und Markteinrichtungen

1) Die Zuweisung eines Standplatzes oder einer sonstigen Markteinrichtung erlischt durch
Zeitablauf
Abgabe einer Verzichtserklärung,
Enden einer Gewerbeberechtigung (§§ 42, 48, 85 Gewerbeordnung) und
durch Widerruf.

2) Wird ein vorgemerkter und zugewiesener Standplatz nicht spätestens eine halbe Stunde nach Marktbeginn bezogen, so erlischt die Vormerkung und der Platz kann einem anderen Bewerber zugewiesen werden.
3) Die Zuweisung eines Standplatzes ist unter gleichzeitigem Setzen einer angemes-senen Räumungsfrist zu widerrufen, wenn

  • der Standplatz an Dritte teilweise oder zur Gänze weitergegeben wird,
  • der Standplatz teilweise oder zur Gänze zuweisungswidrig verwendet wird oder nur der Aufnahme von Bestellungen dient,
  • auf dem Standplatz trotz Abmahnung andere als die der Marktbehörde bekannt-gegebenen Waren oder Warengruppen feilgeboten und verkauft werden,
  • Bestimmungen dieser Marktordnung oder anlässlich der Zuweisung erteilte Auflagen nicht eingehalten werden,
  • das privatrechtliche Marktentgelt nicht bezahlt wird,
  • ein Insolvenzverfahren eröffnet und mangels Vermögen abgelehnt wurde oder das Unternehmen zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung gelangt,
  • der Inhaber des Standplatzes einer laufenden Zuweisung ohne vorherige Information der Marktbehörde zwei Markttage versäumt.

4) Im Falle des Erlöschens einer Zuweisung sind die Standplätze und Markteinrich-tungen unverzüglich, spätestens aber bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der gewährten Räumungsfrist gereinigt und von allen nicht der Stadtgemeinde Leonding gehören-den Gegenständen geräumt dem Aufsichtsorgan zu überlassen.
5) Nach Ergehen eines Widerrufes darf eine Neuzuweisung erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen. In Härtefällen kann jedoch diese Frist bis auf ein Monat verringert werden, vorausgesetzt die Beachtung der Vorschriften und gesetzlichen Bestim-mungen ist gewährleistet.

§11 Bewilligungspflicht

  1. Marktbeschicker bedürfen einer Bewilligung für die Inanspruchnahme von markt-eigenen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen.
  2. Die Inbetriebnahme von Beleuchtungskörpern und Elektro-Kleingeräten mit dem Anschlusswert bis jeweils 500 Watt bedarf keiner Bewilligung gemäß Abs. 1, soferne der Gesamtanschlusswert des Abnehmers 2 kW nicht übersteigt.
  3. Reparaturen und Mängel an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sind dem Auf-sichtsorgan unverzüglich zu melden.
  4. Bewilligungen gem. Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn die Marktverhältnisse dies nicht gestatten, die Sicherheit von Personen gefährdet oder das Marktbild gestört wird.

§12 Reinlichkeit

  1. Beim Umgang mit Marktwaren sind alle gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere die des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sowie der in Verbindung mit diesem Gesetz ergangenen Verordnungen, zu beachten.
  2. Die Marktbeschicker haben jede Verunreinigung der Stände und Standplätze, der Fahrzeuge und überhaupt des Marktgebietes zu vermeiden. Es ist im gesamten Bereich des Verkaufsstandes geeignetes Material aufzulegen. Auftretende Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen. Abfälle, die einem schnellen Verderb  unterliegen oder Ungeziefer anziehen sind unverzüglich in verschlossene Behälter zu geben. Auf dem Boden dürfen keine wie immer gearteten Abfälle gelagert oder belassen werden.
  3. Der Standbetreiber haftet in voller Höhe für jede grobe Verunreinigung oder Beschädigung des Platzes, die durch seine Fahrzeuge, Geräte, Mitarbeiter oder Waren entstehen. Als grob gelten Verunreinigungen vor allem dann, wenn die Beseitigung nur durch den Einsatz von chemischen Reinigungsmitteln oder Reinigungsmaschinen möglich ist.
  4. Grundsätzlich sind die Marktbeschicker verpflichtet, Verkaufswagen, transportable Marktstände und sonstige Anlagen in gutem, den Vorschriften entsprechendem Zustand zu erhalten.
  5. Das Befahren der Steinplatten des Stadtplatzes und des Atriums mit Kraftfahrzeugen ist verboten! Ausgenommen ist das kurzfristige Befahren zum Auf- und Abbau der Verkaufsstände.

§13 Marktbetrieb und Marktaufsicht

1) Auf dem Leondinger Markt hat sich jedermann so zu verhalten, dass der Markt- betrieb nicht behindert oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gestört wird.
2) Als Marktaufsichtsorgane fungieren die vom Bürgermeister bestimmten Bediensteten der Stadtgemeinde Leonding.
3) Den Anordnungen des Marktaufsichtsorganes ist unverzüglich Folge zu leisten. Dem Marktaufsichtsorgan kommt das Recht zu, Personen, die diese Marktordnung gröblich verletzen, nach vorheriger Ermahnung vom Marktplatz zu verweisen.
4) Marktparteien sowie ihre mittätigen Familienangehörigen, Bediensteten und Markt-helfer haben sich auf Verlangen eines Marktaufsichtsorganes auszuweisen und eine allenfalls erforderliche Gewerbeberechtigung vorzuweisen. Dem Marktaufsichtsorgan ist der Zutritt zu den Standplätzen und den Markteinrichtungen zu gestatten.
5) Den Marktaufsichtsorgangen obliegt es vor allem

  • auf die Einhaltung der Marktordnung zu achten,
  • Verstöße gegen die Marktordnung oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften der Marktbehörde bzw. der zuständigen Behörde anzuzeigen,
  • Standplätze und Markteinrichtungen am Markttag zuzuweisen, insbesondere dann, wenn die betreffende Marktpartei noch über keine Standplatzbewilligung verfügt und
  • die „Marktgebühren“ einzuheben.

6) Beim Verkauf dürfen nur gesetzlich zugelassene und ordnungsgemäß geeichte Waagen und Gewichte sowie Messgeräte verwendet werden. Waren, die schon im vorhinein abgewogen oder abgemessen sind, müssen gesondert verpackt sein. Auf der Verpackung muss das zugesicherte Gewicht oder Maß ersichtlich sein. Auf Verlangen des Käufers ist die verpackte Ware nachzuwiegen oder überhaupt in jeder handelsüblichen Form abzugeben.
7) Die Marktbeschicker haben dafür zu sorgen, dass im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten die Sicherheit von Personen und Sachen nicht gefährdet wird. Sie haben auf eine fachgerechte Bedienung ihrer Geräte, Fahrzeuge und sonstigen Einrichtungen zu achten. Ebenso haben sie für eine ordnungsgemäße Lieferung ihrer Waren und Emballagen zu sorgen.
8) Auf den zugewiesenen Standplätzen und sonstigen Marktflächen dürfen nur jene Tätigkeiten durchgeführt werden, die für die Abwicklung des Marktbetriebes unbedingt erforderlich sind.
9) Die Marktparteien haben die ihnen zugewiesenen Standplätze und sonstigen Marktflächen an jedem Markttag nach Ende der Marktzeit in besenreinem Zustand zurückzulassen.

§14 Kostenbeiträge

Für die Benützung der Markteinrichtungen sind von den Marktbesuchern privatrechtliche Entgelte zu entrichten, die in einer eigenen Markttarifordnung festgelegt sind.

§15 Strafbestimmungen

Übertretungen von Bestimmungen dieser Marktordnung werden, soweit es sich um Maßnahmen in Durchführung der Gewerbeordnung handelt, nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft.

§16 Verbote

  1. Bei den Marktständen ist das Anbringen von Wänden verboten. Plachen dürfen nur als Sonnen- oder Schlechtwetterschutz verwendet werden.
  2. Standfeste Bauten dürfen nicht errichtet werden. Keinesfalls darf der Steinboden angebohrt oder Klebstoff aufgetragen werden.
  3. Das überlaute oder aufdringliche Anbieten von Waren und das unverhältnismäßig laute Abspielen von Musik sind verboten.
  4. Jedes Blockieren oder Verstellen von nicht zugewiesenen Marktflächen sowie von Zu- und Durchgängen ist verboten.
  5. Das Feilbieten und die Veräußerung von Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder Tieren abgelehnt werden muss, ist verboten.
  6. Das Töten, Häuten oder Rupfen von warmblütigen Tieren ist untersagt.
  7. Das Feilbieten und Verkaufen von lebenden Tieren, ausgenommen Fische (Krusten- und Schalentiere) sowie von Kriegsspielzeug, Waffen, pyrotechnischen Artikeln mit Ausnahme von Scherzartikeln, deren Verkauf nicht an eine Konzession gebunden ist, ist untersagt.
  8. Altwaren dürfen nicht feilgeboten oder verkauft werden.
  9. Die Durchführung von Glücksspielen, die auf die Erzielung eines finanziellen Gewinns oder sonstigen Vorteil gerichtet sind, ist ausnahmslos verboten.

§17 In-Kraft-Treten

Diese Marktordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

 

Der Bürgermeister
Mag. Brunner

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