der Stadtgemeinde Leonding über Entgelte für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Gutes und des Gemeindevermögens.
Diese Tarifordnung ist bei allen im Tarifpostenverzeichnis (§ 3) angeführten Arten der Nutzung der
1) Gemeindestraßen und allen sonstigen in der Verwaltung der Stadtgemeinde Leonding stehenden öffentlichen Verkehrsflächen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen und
2) öffentlichen Garten- und Erholungsanlagen und sonstigen Liegenschaften, die im Eigentum der Stadtgemeinde Leonding stehen, anzuwenden.
§2 Bewilligungen
1) Für die Benützung der im § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundflächen ist die Bewilligung durch die Stadtgemeinde (Gestattungsvertrag) erforderlich.
2) Diese privatrechtlichen Bewilligungen ersetzen nicht die allenfalls nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen (StVO).
3) Vor Aufstellung der Anlagen bzw. Durchführung von Baumaßnahmen ist das Einvernehmen mit dem Stadtamt Leonding herzustellen.
4) Nach Ablauf der Bewilligung ist ohne gesonderte Aufforderung die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen und der Urzustand wieder herzustellen.
Von dieser Bestimmung sind § 3 TP 6 und 7ausgenommen.
§3 Entgelte
TP 1: Reklame-Großanlagen mit Neonbeleuchtung oder anderer Starkstromtechnik, ständige Vorbauten und Vordächer, Geschäftsportale, Schaukästen, Leuchtschilder und Hinweisschilder pro angefangenem m2 überragender Fläche und Jahr: € 6,50 (mind. € 31,70)
TP 2: Leitungen zu privaten oder gewerblichen Zwecken als Freileitungen für Stark- und Schwachstrom oder als Kabel verlegt, außerhalb des öffentlichen Strom- und Fernmeldenetzes und Rohrleitungen, ausgenommen Fernheizleitungen und Anlagen, zur öffentlichen Ver- und Entsorgung pro Ifm und Jahr: € 1,00 (mind. € 62,90)
TP 3: Baustelleneinrichtungen pro angefangenem m2 und Monat: € 5,50 (mind. € 95,50)
TP 4: Zeitungsständer pro Stand (Verkaufstasche) und Monat: € 2,60
TP 5: Vorübergehende Warenstände je Tag und m2: (Punschhütten, Silvesterstände etc.) € 2,80
TP 6: Gärtnerische Nutzung pro m2 und Jahr: € 1,00 (mind. € 12,60)
TP 7: Feldmäßige Nutzung je 1.000 m2 und Jahr: € 37,80
TP 8: Sonstige Inanspruchnahme, sofern die vorstehende Tarifordnung oder besondere Vereinbarungen keine andere Regelung treffen, pro Jahr und m2, wenn die Inanspruchnahme 4 Wochen übersteigt:
bis zu 500 m2 beanspruchter Fläche € 10,70
bis zu 1.000 m2 beanspruchter Fläche € 7,10
über 1.000 m2 beanspruchter Fläche € 3,70
TP 9: Tische und Stühle bei Gast- und Schankbetrieben (Schanigarten) je m2 und Saison (1.5. - 30.9.) € 11,60
§4 Befreiungen
Von den Bestimmungen dieser Tarifordnung sind ausgenommen:
1) Entgelte nach § 3 TP 1 bis 9:
a) Nutzungsberechtigte, mit denen in bereits bestehenden Verträgen die kostenlose Nutzung ausdrücklich vereinbart wurde;
b) die im Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding vertretenen politischen Parteien, sowie deren Unterorganisationen;
c) ortsansässige Kultur- und Sportvereine, die von der Stadtgemeinde Leonding finanziell unterstützt werden, die ortsansässigen Freiwilligen Feuerwehren und die Ortsgruppe Leonding des Österreichischen Roten Kreuzes, VHS Leonding;
d) ortsansässige gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und karitative
Organisationen.
2) Entgelte nach § 3 TP 5:
Ortsansässige Landwirte und sonstige Grundeigentümer, sofern sie im eigenen Betrieb erzeugte landwirtschaftliche Produkte zum Verkauf anbieten.
3) In berücksichtigungswürdigen Härtefällen kann der Stadtrat über Antrag des Nutzungsberechtigten Gebührenermäßigungen in angemessener Höhe gewähren.
4) Die Befreiung ist jedoch nur gültig, wenn das Ansuchen fristgerecht (mind. 14 Tage vorher) von der Stadtgemeinde Leonding bewilligt wurde.
§5 Umsatzsteuer
Die im § 3 festgesetzten Entgelte verstehen sich zuzüglich jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer.
§6 Verwaltungskosten
Für die Vertragserrichtung sowie den Schriftverkehr wird als einmaliger Verwaltungsaufwand der Betrag von € 50,00 eingehoben.
§7 Zinsen bei Zahlungsverzug
Für den Fall des gänzlichen oder auch nur teilweisen Zahlungsverzuges werden 12 % Zinsen p.a. in Rechnung gestellt.
§8 Index
1) Die in § 3 festgesetzten Entgelte sind unter Zugrundelegung des Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Indexes wertgesichert. Basis bildet die von der Statistik Austria verlautbarte Indexzahl für den Monat Juni 2023. Schritte bis zu 5 v.H. nach oben oder nach unten bleiben unberücksichtigt. Die so errechneten Entgelte und die hierfür maßgebliche Indexziffer bilden jeweils die neue Ausgangsbasis.
Bei Neuberechnung wird zu Beginn des folgenden Jahres wirksam.
§9 Fälligkeit
1) Die Entgelte sind bis 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.
2) Bei Neuabschluss eines Gestattungsvertrages ist das Entgelt innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Vertragsunterfertigung zu enrtichten.
§10 Wirksamkeitsbeginn
Die Tarifordnung in der Sitzung des Gemeinderates vom 28. November 2013 beschlossen die gemäß § 8 indexierten Beträge sind ab 01. Jänner 2025 gültig. Diese sind auch auf bereits bestehende Verträge anzuwenden.
Die Bürgermeisterin:
Dr. Sabine Naderer-Jelinek